Eine vom Finanzamt festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann nicht durch nachträgliche zivilrechtliche Rückgängigmachung geheilt werden.
Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 10.05.2017 festgestellt. Bei einer unentgeltliche Übertragung einer Tochter-GmbH an den Sohn des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers der Mutter-GmbH hatte das Finanzamt eine vGA iHv. 150.000 € festgestellt. Die nachträgliche Rückgängigmachung der Anteilsschenkung führte nach Anschauung des Finanzgerichts nicht dazu, dass die vGA rückwirkend geheilt wurde. Der steuerlich realisierte Sachverhalt konnte nicht durch nachträgliche zivilrechtliche Aufhebung der Schenkung „zurückgedreht“ werden. Das Finanzgericht hat allerdings offen gelassen, ob die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass gegeben sind.
Wir empfehlen daher stets, vor dem Gang zum Notar entsprechende steuerliche Beratung einzuholen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr GmbH-Experte WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler