Zur Sicherung eines Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer ist sowohl ein Einspruch gegen den Verlustvortragsbescheid, als auch gegen den „Null-Bescheid“ zur Körperschaftsteuer im Verlustjahr notwendig, wenn der Verlustfeststellungsbescheid fehlerhaft sein sollte. Dies hat der BFH mit Urteil zum 16.05.2018 (XI R 50/17) entschieden.
Unser Tipp: Im Zweifelsfall sollte lieber immer ein Einspruch eingelegt werden um die Frist zu wahren („lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig“).
Mit freundlichem Gruß
Ihr GmbH-Experte WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler