Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst (z.B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters) werden diese offen vom Eigenkapital abgesetzt. Die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis ist mit den Rücklagen zu verrechnen. Ein „parken“ der Anteile macht z.B. Sinn, wenn man in Ruhe einen geeigneten neuen Gesellschafter suchen möchte. Aber Vorsicht: Der Kaufpreis muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Fremdvergleich standhalten. Bei Vorliegen einer vGA drohen erhebliche steuerliche Nachteile.
Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Thema.
Ihr GmbH-Experte WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler